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LSG Bayern, 25.01.2005 - L 9 AL 445/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bindungswirkung von Urteilen anderer Gerichtszweige; Bestehen eines Anspruchs aus der umlagefinanzierten Kaug-Versicherung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Augsburg, 31.10.2001 - S 7 AL 257/99
- LSG Bayern, 25.01.2005 - L 9 AL 445/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 08.04.1992 - 10 RAr 4/91
Konkursausfallgeld - Lohnanspruch - Rechtskraftwirkung - Abweisung wegen …
Auszug aus LSG Bayern, 25.01.2005 - L 9 AL 445/01
Darüber hinaus hat das BSG die Bindungswirkung von Urteilen anderer Gerichtszweige dann verneint, wenn aufgrund der Besonderheiten der anderen Verfahrensordnungen - speziell der zivilrechtlichen Dispositionsmaxime - im Verhältnis zu der das sozialgerichtliche Verfahren beherrschenden Amtsermittlung eine abweichende Entscheidung durch die Sozialgerichtsbarkeit bei selbst durchgeführter Beweisaufnahme denkbar erscheint, vgl. Boley in HK-SGG, Nomos-Verlag, 2003, § 141 Rn.30, BSG vom 08.04.1992, 10 RAr 4/91, vom 30.07.1981, 10/8b RAr 4/80. - BSG, 30.07.1981 - 10/8b RAr 4/80
Geltendmachung von Konkursausfallgeld - Rechtsfolgen der objektiven …
Auszug aus LSG Bayern, 25.01.2005 - L 9 AL 445/01
Darüber hinaus hat das BSG die Bindungswirkung von Urteilen anderer Gerichtszweige dann verneint, wenn aufgrund der Besonderheiten der anderen Verfahrensordnungen - speziell der zivilrechtlichen Dispositionsmaxime - im Verhältnis zu der das sozialgerichtliche Verfahren beherrschenden Amtsermittlung eine abweichende Entscheidung durch die Sozialgerichtsbarkeit bei selbst durchgeführter Beweisaufnahme denkbar erscheint, vgl. Boley in HK-SGG, Nomos-Verlag, 2003, § 141 Rn.30, BSG vom 08.04.1992, 10 RAr 4/91, vom 30.07.1981, 10/8b RAr 4/80. - BSG, 29.07.1982 - 10 RAr 9/81
Konkursausfallgeld; Geschützter Personenkreis; Im Inland beschäftigte …
Auszug aus LSG Bayern, 25.01.2005 - L 9 AL 445/01
Die umlagefinanzierte Kaug-Versicherung, § 186b AFG, schützt Arbeitnehmer, die im arbeitsförderungsrechtlichen Sinne abhängig beschäftigt sind, vgl. BSG SozR 2100 § 7 Nr. 7 und SozR 4100 § 141b Nr. 24.